Â
1.1 Die Anfertigung von Bildern und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt ausschlieĂźlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen (AGB).Â
1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrĂĽcklich widerspricht.Â
Â
2. Auftragsabwicklung
2.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Fotografen den freien Zugang zu den Örtlichkeiten und Objekten zu verschaffen, die fotografiert werden sollen. Er hat außerdem dafür zu sorgen, dass sich die Örtlichkeiten und Objekte in einem fotografierbaren Zustand befinden und die Fotoarbeiten nicht durch Baumaßnahmen oder andere störende Umstände behindert werden.
2.2 Soll auf einer Baustelle oder an einem Ort fotografiert werden, an dem eine erhöhte Unfallgefahr besteht oder erhöhte gesundheitliche Risiken nicht auszuschließen sind, hat der Auftraggeber durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu gewährleisten, dass der Fotograf gefahrlos arbeiten kann. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die dem Fotografen aus der Unterlassung notwendiger Schutzmaßnahmen oder der Nichtbeachtung behördlicher oder gesetzlicher Schutzvorschriften entstehen.
2.3 Kann ein Aufnahmetermin wegen der Wetterverhältnisse, der aktuellen Situation vor Ort oder aus anderen Gründen nicht durchgeführt oder zu Ende geführt werden, ist der Fotograf rechtzeitig hierüber zu informieren und dem Fotografen Gelegenheit zu geben, die Aufnahmen zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.
2.4 Der Fotograf wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Aufnahmearbeiten zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt. Mit der Überlassung der Bilder zur Sichtung werden keine Nutzungsrechte übertragen.
2.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm nach Abschluss der Aufnahmearbeiten vorgelegten Bilder innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber dem Fotografen zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Bilder, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die Bilder in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
Â
3. Honorare und Nebenkosten
3.1 Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht er nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist.
3.2 Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
3.3. Zusatzleistungen, insbesondere die Anfertigung von Bildern ĂĽber den bei Vertragsbeginn festgelegten Umfang hinaus, sind nach Zeitaufwand gesondert zu vergĂĽten.
3.4 Das Honorar ist bei Ablieferung der Bilder fällig. Wird eine Bildproduktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann der Fotograf Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
3.5 Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren und Kosten kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
3.6 Bei Ausfall eines Aufnahmetermins, ist der Fotograf berechtigt, ein Ausfallhonorar geltend zu machen, es sei denn, der Ausfall ist alleine vom Fotografen zu vertreten. Ist ein Pauschalhonorar vereinbart, erhält der Fotograf ein Ausfallhonorar von 100% des vereinbarten Pauschalhonorars bei einer Absage binnen 24 Stunden vor Beginn des Aufnahmetermins, und ein Ausfallhonorar von 50% bei einer Absage binnen 25 bis 72 Stunden vor Beginn des Aufnahmetermins. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf ein Ausfallhonorar von 100% des vereinbarten Stunden- oder Tagessatzes, sofern eine Absage binnen 24 Stunden vor Beginn des Aufnahmetermins erfolgt, und ein Ausfallhonorar von 50%, sofern eine Absage binnen 25 bis 72 Stunden vor Beginn des Aufnahmetermin erfolgt. Zusätzlich hat der Auftraggeber dem Fotografen die im Zusammenhang mit dem ausgefallenen Aufnahmetermin entstandenen Nebenkosten zu erstatten.
Â
4. Nutzungsrechte
4.1 Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Nutzungsrechte am fotografischen Urheberrecht in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eingeräumt werden grundsätzlich nur urheberrechtliche Nutzungsrechte an den Bildern. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Gelieferte bzw. elektronisch übermittelte Bilder bleiben stets Eigentum des Fotografen.
4.2 Die Ăśbertragung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte auf Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Das gilt auch fĂĽr die Weitergabe von Bildern an Buch-, Zeitungs- und Zeitschriftenverlage. Der Fotograf ist berechtigt, die Erteilung der Zustimmung zu der geplanten Drittnutzung von der Zahlung eines angemessenen Lizenzhonorars abhängig zu machen.Â
4.3 Ungeachtet des Umfangs der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Bilder ohne jede inhaltliche, zeitliche oder räumliche Beschränkung fĂĽr alle in Betracht kommenden Zwecke selbst zu verwerten.Â
4.4 Bei jeder Bildveröffentlichung ist der Fotograf als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen. Quellenangabe: Dennis Neuschaefer-Rube - www.neuschaefer-rube.de
Â
5. Digitale BildverarbeitungÂ
5.1 Die Digitalisierung analoger Bilder und die Weitergabe von digitalen Bildern im Wege der DatenfernĂĽbertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die AusĂĽbung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.Â
5.2 Bilddaten dĂĽrfen nur fĂĽr die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur fĂĽr die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber.Â
Â
6. Schutzrechte DritterÂ
6.1 Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Einwilligung der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber einzuholen. Die Einwilligung muss sich auch auf die Nutzung der Bilder durch den Fotografen und/oder durch Dritte erstrecken, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt.
6.2 Der Auftraggeber hat den Fotografen von allen AnsprĂĽchen freizustellen, die aus einer Verletzung der Verpflichtung gemäß Ziffer 6.1 resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.Â
6.3 Die Regelungen gemäß Ziffer 6.1 und 6.2 gelten auch dann, wenn der Fotograf die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er den Auftraggeber so rechtzeitig ĂĽber die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Einwilligungserklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte fĂĽr die Aufnahmearbeiten auswählen und zur VerfĂĽgung stellen kann.Â
6.4 Ist der Auftraggeber selbst Urheber oder EigentĂĽmer der aufzunehmenden Objekte, hat er die Nutzung der Bilder durch den Fotografen (Ziffer 4.3) ebenso zu dulden wie eine Nutzung durch Dritte, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte ĂĽberträgt. Dasselbe gilt fĂĽr den Fall, dass dem Auftraggeber sonstige Schutzrechte an den aufgenommenen Objekten zustehen.Â
Â
7. Haftung und SchadensersatzÂ
7.1 Der Fotograf haftet nur fĂĽr Schäden, die er selbst oder seine ErfĂĽllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeifĂĽhren. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die fĂĽr die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, fĂĽr die der Fotograf auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.Â
7.2 Der Fotograf haftet nicht fĂĽr die Art der Nutzung seiner Bilder. Insbesondere haftet er nicht fĂĽr die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.Â
7.3 AnsprĂĽche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner ErfĂĽllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind SchadensersatzansprĂĽche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner ErfĂĽllungsgehilfen beruhen, und SchadensersatzansprĂĽche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner ErfĂĽllungsgehilfen beruhen; fĂĽr diese SchadensersatzansprĂĽche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.Â
7.4 Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe eines Bildes durch den Auftraggeber ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fĂĽnffachen vereinbarten Nutzungshonorars zu fordern. Fehlt es an einer Vereinbarung zum Nutzungshonorar, ist als Vertragsstrafe das FĂĽnffache desjenigen Nutzungshonorars zu zahlen, das sich bei Anwendung der zum Zeitpunkt der unberechtigten Nutzung gĂĽltigen Bildhonorarliste der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) ergibt. Alternativ kann der Fotograf als Vertragsstrafe das FĂĽnffache seines ĂĽblichen Nutzungshonorars fordern, wenn er den Nachweis erbringt, dass er fĂĽr die in Frage stehende Nutzung ĂĽblicherweise ein höheres als das in der MFM-Bildhonorarliste ausgewiesene Honorar berechnet. Unabhängig davon, wie das Nutzungshonorar im konkreten Fall ermittelt wird, beträgt die Vertragsstrafe mindestens 500,00 € pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberĂĽhrt.Â
7.5 Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Fotografen (Ziffer 4.4 Satz 1) oder erfolgt die Benennung nicht beim Bild (Ziffer 4.4 Satz 2), ist Ziffer 8.6 analog anzuwenden mit der MaĂźgabe, dass als Vertragsstrafe nicht das FĂĽnffache, sondern 100 % des Nutzungshonorars, mindestens jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall zu zahlen sind. Dem Fotografen bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.Â
8. Statut und GerichtsstandÂ
8.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.Â
8.2 Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.